Dichtheitsprüfung

Dichtheitskontrollen an Kälte- und Klimaanlagen

Im folgenden finden Sie ausführliche Informationen zu den Rechten und Pflichten der neuen „F-Gase-Verordnung" (EU-VO 517/2014)
ab dem 01. Januar 2015


Mit Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung EU-VO 517/2014 „F-Gase-Verordnung" ab dem 01. Januar 2015 richtet sich die Häufigkeit der Dichtheitskontrollen nicht mehr nach der Füllmenge, sondern nach dem CO2-Äquivalent der Einrichtung, d. h. das Füllgewicht wird mit dem GWP-Wert (Global Warming Potential = Treibhauspotential) des Kältemittels multipliziert. Die Fristen müssen daher neu berechnet und angepasst werden.
Im Kern sieht die EU-Verordnung 517/2014 eine schrittweise Reduktion (sog. „Phase-Down-Szenario") der H-FKW-Mengen bis zum Jahr 2030 um 79 % vor, die in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Ebenso gibt es zukünftig Verwendungs- und Vermarktungsbeschränkungen von F-Gasen mit hohen GWP-Werten.

Die wichtigsten Änderungen der neuen F-Gase Verordnung (EU-VO 517 /2014) für Anlagenbetreiber beziehen sich auf die folgenden Punkte:
  1. Pflicht zur Vermeidung von F-Gase Emissionen (Art. 3 EG-VO 517/2014)
  2. Umfassende Aufzeichnungspflichten (Art. 6 EG-VO 517/2014)
  3. Zertifizierungspflicht - Die Kontrollen werden durch zertifizierte Personen durchgeführt.
  4. Dichtheitskontrollen (Art. 4 EG-VO 517/2014)
    Für hermetisch geschlossene Einrichtungen, die als solche gekennzeichnet sind, werden die Dichtheitskontrollen erst ab einer Füllmenge von zehn Tonnen CO2-Äquivalent gefordert.
Für Einrichtungen, die weniger als 3 kg fluorierter Treibhausgase enthalten (bzw. hermetisch geschlossene
Einrichtungen mit weniger als 6 kg), deren CO2-Äquivalent aber 5 Tonnen (bzw. 10 Tonnen bei hermetischen
Einrichtungen) erreicht, gilt eine Übergangsfrist für die Dichtheitsprüfung bis zum 31. Dezember 2016.

Berechnungsbeispiele Prüfungsintervall:

Anlage mit 1,3 kg Füllgewicht R 404A (GWP 3920):
1,3 kg x 3920 = 5.096 kg CO2-Äquivalent.
Prüfpflichtig da > 5 t CO2-Äquivalent, aufgrund Regelung Art. 4 Abs. 2 jedoch erst ab 01.01.2017.

Anlage mit 3,45 kg Füllgewicht R 134a (GWP 1430):
3,45 kg x 1430 = 4.933,5 kg CO2-Äquivalent.
Ab 01.01.2015 nicht prüfpflichtig da < 5 t CO2-Äquivalent.
Für alle anderen Anlagen gelten die geänderten Prüffristen ab 01.01.2015. Ausgangspunkt ist aber das Datum der letzten Prüfung. Eine Einrichtung, die künftig alle 6 Monate einer Dichtheitskontrolle unterzogen werden muss und deren letzte Überprüfung am 01.11.2014 erfolgte, ist somit bis zum 1.05.2015 zu prüfen. (Quelle: www.bfs-kaelte-klima.de)

Ausführliche Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Flyer "Neue F-Gase-Verordnung" - alle Änderungen im Überblick  

Im Folgenden stellen wir Ihnen einige Beispiele für CO2-Äquivalente unserer gängigsten Kältemittel und den jeweiligen Prüfungsfristen für die Dichtigkeitskontrolle zur Verfügung. (Quelle: http://www.bfs-kaelte-klima.de/download/merkblaetter/Kältemittelgrenzen-2)
* LES = Leckage-Erkennungssystem gem. Art. 2 Nr. 29 EU-VO 517/2014. Es gibt jedoch bisher keine Klarheit darüber, wie ein geeignetes LES konkret auszusehen hat. Behördenvorgaben existieren nicht.
** Betreiber von Einrichtungen, welche 500 t CO2-Äquivalente enthalten, müssen diese gem. Art. 5 Abs. 1 EG-VO 517/2014 mit einem LES versehen, welches gem. Art. 5 Abs. 3 mindestens alle 12 Monate auf ordnungsgemäße Funktion zu kontrollieren ist.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auch im Internet unter folgenden Adressen:
Rückfragen beantworten wir gerne unter folgenden Telefonnummern:
  • Kälte Grohmann Irchenrieth: 09659 9300 0
  • Servicecenter Rehau: 09283 5018
  • Servicecenter Cham:  09971 843812 0
  • Kälte Grohmann Coswig: 034903 472 0
  • Servicecenter Halle/Leipzig: 0345 68547611
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